HOAI Teil: Vermessungstechnische Leistungen
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI
vom 11. August 2009
(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009)
Übersicht:
Anlage 1
§ 3 Leistungen und Leistungsbilder
(1) Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt.
(2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.
(3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.
...
Anlage 1
1.5 Vermessungstechnische Leistungen
1.5.1 Anwendungsbereich
(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.
(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:
1. Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
2. Bauvermessung für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
3. Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische Leistungen.
1.5.2 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8 richten.
(2) Anrechenbare Kosten können unter Zugrundelegung der Kostenberechnung ermittelt werden, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung.
(3) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts sein. Sie sind zu ermitteln nach § 4 und
1. bei Gebäuden nach § 32,
2. bei Ingenieurbauwerken nach § 41,
3. bei Verkehrsanlagen nach § 45.
(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Prozentsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:
|
1. bis zu 511.292 EUR |
40v. H., |
(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die Punkte 1.5.3 und 1.5.4 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.
Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.
(6) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung
jedes Objektes getrennt berechnet werden.
1.5.3 Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung
(1) Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone l: Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
- sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit
- sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- sehr geringer Behinderung durch Verkehr,
- sehr geringer Topographiedichte;
2. Honorarzone ll: Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
- guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- geringer Behinderung durch Verkehr,
- geringer Topographiedichte;
3. Honorarzone lll: Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen
- durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit
- befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
- durchschnittlichen Beeinträchtigungen bei der Begehbarkeit,
- durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
- durchschnittlicherTopographiedichte;
4. Honorarzone IV: Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes
- überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
- überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen bei der Begehbarkeit,
- überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
- überdurchschnittlicherTopographiedichte;
5. Honorarzone V: Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
- mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
- mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
- sehr hohen Beeinträchtigungen bei der Begehbarkeit,
- sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- sehr hoher Behinderung durch Verkehr,
- sehr hoher Topographiedichte.
(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugeordnet werden kann, so kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 ermittelt werden. Die Vermessung kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
1. Honorarzone l: Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,
2. Honorarzone ll: Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,
3. Honorarzone lll: Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,
4. Honorarzone IV: Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,
5. Honorarzone V: Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.
(3) Bei der Zuordnung einer Entwurfsvermessung zu den Honorarzonen können entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen
Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit
bis zu 15 Punkten bewertet werden.
1.5.4 Leistungsbild Entwurfsvermessung
(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen umfassen. Die Grundleistungen können in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefasst werden. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare des Punkt 1.5.8
|
Bewertung in v. H. der Honorare |
||
|
1. Grundlagenermittlung |
3 |
|
|
2. Geodätisches Festpunktfeld |
15 |
|
|
3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne |
52 |
|
|
4. Absteckungsunterlagen |
15 |
|
|
5. Absteckung für Entwurf |
5 |
|
|
6. Geländeschnitte |
10 |
|
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
|
Grundleistungen |
Besondere Leistungen Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus |
1.5.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter
Punkt 1.5.8 richten.
(2) Anrechenbare Kosten können nach Punkt 1.5.2 Absatz 3 ermittelt werden. Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten
sein.
(3) Die Absätze 1 bis 2 sowie die Punkte 1.5.6 und 1.5.7 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen
Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr – ausgenommen Wasserstraßen –, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.
1.5.6 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung
(1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone l: Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
- sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
- sehr geringen Beeinträchtigungen bei der Begehbarkeit
- sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- sehr geringer Behinderung durch den Verkehr
- sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;
2. Honorarzone ll: Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
- geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit
- geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- geringer Behinderung durch den Verkehr,
- geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- geringer Behinderung durch den Baubetrieb;
3. Honorarzone lll: Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
- durchschnittlichen Beeinträchtigungen bei der Begehbarkeit,
- durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;
4. Honorarzone IV: Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
- überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen bei der Begehbarkeit,
- überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;
5. Honorarzone V: Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
- sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
- sehr hohen Beeinträchtigungen bei der Begehbarkeit,
- sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,
- sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
- sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.
(2) Punkt 1.5.3 Absatz 2 gilt sinngemäß.
(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen kann entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch
Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten bewertet werden. Die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderungen durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts können mit je bis zu 10 Punkten
und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.
(1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen.
Die rundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen
1 bis 4 zusammengefasst. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare unter Punkt 1.5.8 bewertet werden:
Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
|
1. Baugeometrische Beratung |
2 |
|
|
2. Absteckung für die Bauausführung |
14 |
|
|
3. Bauausführungsvermessung |
66 |
|
|
4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung |
18 |
(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
|
Grundleistungen |
Besondere Leistungen |
|
|
1. Baugeometrische Beratung |
|
(3) Die Leistungsphase 3 kann abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 Prozent bewertet werden.
1.5.8 Honorartafel für Grundleistungen bei der Vermessung
Honorare für die unter den Punkten 1.5.4 und 1.5.7 aufgeführten Grundleistungen ab 51.129 Euro können
an der folgenden Honorartafel orientiert werden:
|
Anrechen- |
||||||||||
|
in EUR |
von EUR |
bis EUR |
von EUR |
bis EUR |
von EUR |
bis EUR |
von EUR |
bis EUR |
von EUR |
bis EUR |
|
51 129 |
2 050 |
2 643 |
2 643 |
3 037 |
3 037 |
3 431 |
3 431 |
3 825 |
3 825 |
4 219 |
|
100 000 |
3 325 |
3 826 |
3 826 |
4 327 |
4 327 |
4 829 |
4 829 |
5 330 |
5 330 |
5 831 |
|
150 000 |
4 320 |
4 931 |
4 931 |
5 542 |
5 542 |
6 153 |
6 153 |
6 765 |
6 765 |
7 376 |
|
200 000 |
5 156 |
5 826 |
5 826 |
6 547 |
6 547 |
7 217 |
7 217 |
7 939 |
7 939 |
8 609 |
|
250 000 |
5 881 |
6 656 |
6 656 |
7 437 |
7 437 |
8 212 |
8 212 |
8 994 |
8 994 |
9 768 |
|
300 000 |
6 547 |
7 383 |
7 383 |
8 219 |
8 219 |
9 055 |
9 055 |
9 892 |
9 892 |
10 728 |
|
350 000 |
7 207 |
8 098 |
8 098 |
9 037 |
9 037 |
9 929 |
9 929 |
10 867 |
10 867 |
11 758 |
|
400 000 |
7 867 |
8 859 |
8 859 |
9 815 |
9 815 |
10 809 |
10 809 |
11 765 |
11 765 |
12 757 |
|
450 000 |
8 527 |
9 584 |
9 584 |
10 630 |
10 630 |
11 644 |
11 644 |
12 690 |
12 690 |
13 747 |
|
500 000 |
9 187 |
10 299 |
10 299 |
11 413 |
11 413 |
12 513 |
12 513 |
13 625 |
13 625 |
14 737 |
|
750 000 |
11 332 |
12 667 |
12 667 |
14 002 |
14 002 |
15 336 |
15 336 |
16 672 |
16 672 |
18 006 |
|
1 000 000 |
13 525 |
14 977 |
14 977 |
16 532 |
16 532 |
18 086 |
18 086 |
19 642 |
19 642 |
21 196 |
|
1 500 000 |
17 714 |
19 597 |
19 597 |
21 592 |
21 592 |
23 586 |
23 586 |
25 582 |
25 582 |
27 576 |
|
2 000 000 |
21 894 |
24 217 |
24 217 |
26 652 |
26 652 |
29 086 |
29 086 |
31 522 |
31 522 |
33 956 |
|
2 500 000 |
26 074 |
28 837 |
28 837 |
31 712 |
31 712 |
34 586 |
34 586 |
37 462 |
37 462 |
40 336 |
|
3 000 000 |
30 254 |
33 457 |
33 457 |
36 772 |
36 772 |
40 086 |
40 086 |
43 402 |
43 402 |
46 716 |
|
3 500 000 |
34 434 |
38 077 |
38 077 |
41 832 |
41 832 |
45 586 |
45 586 |
49 342 |
49 342 |
53 096 |
|
4 000 000 |
38 614 |
42 697 |
42 697 |
46 892 |
46 892 |
51 086 |
51 086 |
55 282 |
55 282 |
59 476 |
|
4 500 000 |
42 794 |
47 317 |
47 317 |
51 952 |
51 952 |
56 586 |
56 586 |
61 222 |
61 222 |
65 856 |
|
5 000 000 |
46 974 |
51 937 |
51 937 |
57 012 |
57 012 |
62 086 |
62 086 |
67 162 |
67 162 |
72 236 |
|
7 500 000 |
67 874 |
75 037 |
75 037 |
82 312 |
82 312 |
89 586 |
89 586 |
96 862 |
96 862 |
104 136 |
|
10 000 000 |
88 672 |
98 137 |
98 137 |
107 612 |
107 612 |
117 086 |
117 086 |
126 562 |
126 562 |
136 036 |
|
10 225 838 |
90 550 |
100 223 |
100 223 |
109 897 |
109 897 |
119 571 |
119 571 |
129 245 |
129 245 |
138 918 |






