HOAI Teil: Vermessungstechnische Leistungen


Auszüge aus der Verordnung über die Honorare für Architekten- und der Ingenieurleistungen
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI
vom 11. August 2009

(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009)

Übersicht:

§ 3 Leistungen und Leistungsbilder

Anlage 1
1.5. Vermessungstechnische Leistungen
1.5.1 Anwendungsbereich
1.5.2 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
1.5.3 Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung
1.5.4 Leistungsbild Entwurfsvermessung
1.5.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
1.5.6 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung
1.5.7 Leistungsbild Bauvermessung
1.5.8 Honorartafel für Grundleistungen bei der Vermessung

§ 3 Leistungen und Leistungsbilder

(1)
Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt.

(2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.

(3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.
...

Anlage 1

1.5 Vermessungstechnische Leistungen


1.5.1 Anwendungsbereich

(1)
Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:

1. Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
2. Bauvermessung für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
3. Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische Leistungen.

1.5.2 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung

(1)
Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8 richten.

(2) Anrechenbare Kosten können unter Zugrundelegung der Kostenberechnung ermittelt werden, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung.

(3) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts sein. Sie sind zu ermitteln nach § 4 und
1. bei Gebäuden nach § 32,
2. bei Ingenieurbauwerken nach § 41,
3. bei Verkehrsanlagen nach § 45.

(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Prozentsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:

1. bis zu 511.292 EUR
2. über 511.292 bis zu 1.022.584 EUR
3. über 1.022.584. bis zu 2.556.459. EUR
4. über 2.556.459 EUR


40v. H.,
35v. H.,
30v. H.,
25v. H.


(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die Punkte 1.5.3 und 1.5.4 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.
Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.

(6) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung
jedes Objektes getrennt berechnet werden.


1.5.3 Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung

(1)
Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone l: Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

  • sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
  • sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit
  • sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
  • sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
  • sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
  • sehr geringer Behinderung durch Verkehr,
  • sehr geringer Topographiedichte;


2. Honorarzone ll: Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

  • guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
  • geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
  • guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
  • geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
  • geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
  • geringer Behinderung durch Verkehr,
  • geringer Topographiedichte;


3. Honorarzone lll: Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

  • befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen
  • durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit
  • befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
  • durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
  • durchschnittlichen Beeinträchtigungen bei der Begehbarkeit,
  • durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
  • durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
  • durchschnittlicherTopographiedichte;


4. Honorarzone IV: Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

  • kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
  • überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
  • kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes
  • überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
  • überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen bei der Begehbarkeit,
  • überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
  • überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
  • überdurchschnittlicherTopographiedichte;


5. Honorarzone V: Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

  • mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
  • sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
  • mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
  • sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
  • sehr hohen Beeinträchtigungen bei der Begehbarkeit,
  • sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
  • sehr hoher Behinderung durch Verkehr,
  • sehr hoher Topographiedichte.

(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugeordnet werden kann, so kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 ermittelt werden. Die Vermessung kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

1. Honorarzone l: Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,
2. Honorarzone ll: Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,
3. Honorarzone lll: Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,
4. Honorarzone IV: Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,
5. Honorarzone V: Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.

(3) Bei der Zuordnung einer Entwurfsvermessung zu den Honorarzonen können entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen
Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit
bis zu 15 Punkten bewertet werden.

1.5.4 Leistungsbild Entwurfsvermessung

(1)
Das Leistungsbild Entwurfsvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen umfassen. Die Grundleistungen können in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefasst werden. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare des Punkt 1.5.8

bewertet werden:

Bewertung in v. H. der Honorare




1. Grundlagenermittlung


3

2. Geodätisches Festpunktfeld


15

3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne


52

4. Absteckungsunterlagen


15

5. Absteckung für Entwurf


5

6. Geländeschnitte


10


(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen

1. Grundlagenermittlung

Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt
Beschaffen vermessungstechn. Unterlagen
Ortsbesichtigung
Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den
Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad

2. Geodätisches Festpunktfeld

Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten
Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen
Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte
Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinatenund
Höhenverzeichnisses

3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne

Topographische/Morphologische Geländeaufnahme
(terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von
Zwangspunkten
Auswerten der Messungen/Luftbilder
Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im
Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der
Katasterinformation
Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform
Erstellen eines digitalen Geländemodells
Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln
und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen
Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen
Liefern aller Messdaten in digitaler Form


4. Absteckungsunterlagen

Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfes und Erstellen von Absteckungsunterlagen

5. Absteckung für den Entwurf

Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit
Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für Erörterungsverfahren

6. Geländeschnitte

Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus terrestrischen / photogrammetrischen Aufnahmen


Besondere Leistungen



Schriftliches Einholen von
Genehmigungen zum Betreten von
Grundstücken, zum Befahren von
Gewässern und für anordnungsbedürftige
Verkehrssicherungsmaßnahmen







Netzanalyse und Messprogramm
für Grundnetze hoher Genauigkeit
Vermarken bei besonderen
Anforderungen
Bau von Festpunkten und Signalen









Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht

Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige Verkehrssicherung


Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen außerhalb normaler topographischer Aufnahmen, wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden
Eintragen von Eigentümerangaben Darstellen in verschiedenen Maßstäben

Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus
Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren
Erfassen von Baumkronen

Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandflächen, Fahrbahndecken)

1.5.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

(1)
Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter
Punkt 1.5.8 richten.

(2) Anrechenbare Kosten können nach Punkt 1.5.2 Absatz 3 ermittelt werden. Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten
sein.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sowie die Punkte 1.5.6 und 1.5.7 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen
Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr – ausgenommen Wasserstraßen –, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.

1.5.6 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung

(1)
Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone l: Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

  • sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
  • sehr geringen Beeinträchtigungen bei der Begehbarkeit
  • sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
  • sehr geringer Behinderung durch den Verkehr
  • sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
  • sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
  • sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;


2. Honorarzone ll: Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

  • geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit
  • geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
  • geringer Behinderung durch den Verkehr,
  • geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
  • geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
  • geringer Behinderung durch den Baubetrieb;


3. Honorarzone lll: Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

  • durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
  • durchschnittlichen Beeinträchtigungen bei der Begehbarkeit,
  • durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
  • durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
  • durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
  • durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
  • durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;


4. Honorarzone IV: Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

  • überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
  • überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen bei der Begehbarkeit,
  • überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
  • überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
  • überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
  • überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
  • überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;


5. Honorarzone V: Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

  • sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
  • sehr hohen Beeinträchtigungen bei der Begehbarkeit,
  • sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
  • sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,
  • sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
  • sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
  • sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.


(2) Punkt 1.5.3 Absatz 2 gilt sinngemäß.

(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen kann entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch
Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten bewertet werden. Die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderungen durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts können mit je bis zu 10 Punkten
und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.

1.5.7 Leistungsbild Bauvermessung


(1)
Das Leistungsbild Bauvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen.
Die rundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen
1 bis 4 zusammengefasst. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare unter Punkt 1.5.8 bewertet werden:

Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare

1. Baugeometrische Beratung


2

2. Absteckung für die Bauausführung


14

3. Bauausführungsvermessung


66

4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung


18



(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

Grundleistungen


Besondere Leistungen




1. Baugeometrische Beratung

Beraten bei der Planung insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten
Erstellen eines konzeptionellen Meßprogramms
Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs und Benennungssystems
Erstellen von Meßprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung

2. Absteckung für Bauausführung

Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit
Ubergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen

3. Bauausführungsvermessung

Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes
Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten
Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe
Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung)
Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen
Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandsplan

4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen
Fertigen von Meßprotokollen
Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts




Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen
Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung
















Absteckung unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen
Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen
Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind
Herstellen von Bestandsplänen
Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung
Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluß der Grundleistung






Prüfen der Mengenermittlungen
Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems
Planen und Durchführen von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen
Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere Vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind


(3) Die Leistungsphase 3 kann abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 Prozent bewertet werden.

 

1.5.8 Honorartafel für Grundleistungen bei der Vermessung

Honorare für die unter den Punkten 1.5.4 und 1.5.7 aufgeführten Grundleistungen ab 51.129 Euro können
an der folgenden Honorartafel orientiert werden:

Anrechen-
bare Kosten

Zone I
Zone II
Zone III
Zone IV
Zone V

in EUR

von EUR

bis EUR

von EUR

bis EUR

von EUR

bis EUR

von EUR

bis EUR

von EUR

bis EUR

51 129

2 050

2 643

2 643

3 037

3 037

3 431

3 431

3 825

3 825

4 219

100 000

3 325

3 826

3 826

4 327

4 327

4 829

4 829

5 330

5 330

5 831

150 000

4 320

4 931

4 931

5 542

5 542

6 153

6 153

6 765

6 765

7 376

200 000

5 156

5 826

5 826

6 547

6 547

7 217

7 217

7 939

7 939

8 609

250 000

5 881

6 656

6 656

7 437

7 437

8 212

8 212

8 994

8 994

9 768

300 000

6 547

7 383

7 383

8 219

8 219

9 055

9 055

9 892

9 892

10 728

350 000

7 207

8 098

8 098

9 037

9 037

9 929

9 929

10 867

10 867

11 758

400 000

7 867

8 859

8 859

9 815

9 815

10 809

10 809

11 765

11 765

12 757

450 000

8 527

9 584

9 584

10 630

10 630

11 644

11 644

12 690

12 690

13 747

500 000

9 187

10 299

10 299

11 413

11 413

12 513

12 513

13 625

13 625

14 737

750 000

11 332

12 667

12 667

14 002

14 002

15 336

15 336

16 672

16 672

18 006

1 000 000

13 525

14 977

14 977

16 532

16 532

18 086

18 086

19 642

19 642

21 196

1 500 000

17 714

19 597

19 597

21 592

21 592

23 586

23 586

25 582

25 582

27 576

2 000 000

21 894

24 217

24 217

26 652

26 652

29 086

29 086

31 522

31 522

33 956

2 500 000

26 074

28 837

28 837

31 712

31 712

34 586

34 586

37 462

37 462

40 336

3 000 000

30 254

33 457

33 457

36 772

36 772

40 086

40 086

43 402

43 402

46 716

3 500 000

34 434

38 077

38 077

41 832

41 832

45 586

45 586

49 342

49 342

53 096

4 000 000

38 614

42 697

42 697

46 892

46 892

51 086

51 086

55 282

55 282

59 476

4 500 000

42 794

47 317

47 317

51 952

51 952

56 586

56 586

61 222

61 222

65 856

5 000 000

46 974

51 937

51 937

57 012

57 012

62 086

62 086

67 162

67 162

72 236

7 500 000

67 874

75 037

75 037

82 312

82 312

89 586

89 586

96 862

96 862

104 136

10 000 000

88 672

98 137

98 137

107 612

107 612

117 086

117 086

126 562

126 562

136 036

10 225 838

90 550

100 223

100 223

109 897

109 897

119 571

119 571

129 245

129 245

138 918

 

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